Erwägungen
Im Januar 1987 fand für den Armeestab ein operatives Seminar statt, das der Generalstabschef in seiner Gesamtheit als "geheim" erklärte. Er hielt auch ein Referat, welches den Teilnehmern mit dem Vermerk "vertraulich" abgegeben wurde. [M.] zitierte aus diesem Referat in einer Wochenzeitung. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich stellte das Verfahren gegen [M.] wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen ein, da es der Ansicht war, dass der Generalstabschef keine Behörde im Sinne von Art. 293 StGB sei und das Referat nicht als geheim bezeichnet worden sei. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Generalstabschef aufgrund seiner Stellung, Aufgaben und Kompetenzen ein mit hoheitlichen Funktionen ausgestattetes staatliches Organ und somit eine Behörde im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB ist. Dem Tatbestand von Art. 293 StGB liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde, so dass es einzig darauf ankommt, ob die Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen der Behörde durch Gesetz oder durch Verfügung…