Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen W. und der Staatsanwaltschaft sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich. W. wurde wegen Beihilfe zur Betrugsdelikten verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Er legte ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Kassationsgerichts ein, mit der Begründung, dass die Unschuldsvermutung verletzt worden sei. Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel ab, da die Einschränkung seiner Kognition auf Willkür die Unschuldsvermutung nicht verletze.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: Die S. Bank in der Schweiz gewährte der J. Co. Ltd. in Hongkong einen Kredit, der durch eine Order der R. AG in Vaduz besichert war. Der Kredit wurde nicht zurückgezahlt und die R. AG wurde in Konkurs erklärt. W. wurde wegen Beihilfe zur Betrugsdelikten angeklagt und vom Bezirksgericht Zürich verurteilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Einschränkung seiner Kognition auf Willkür in Bezug auf die Unschuldsvermutung diese nicht verletze. Es erinnerte daran, dass die Unschuldsvermutung ein grundlegendes Prinzip des Strafrechts ist, das bedeutet, dass der Angeklagte unschuldig ist, bis seine Schuld bewiesen ist.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Einschränkung seiner Kognition auf Willkür mit dem kantonalen Recht, insbesondere mit Artikel 430 Absatz 1 Ziffer 4 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, vereinbar sei. Es erinnerte daran, dass die Unschuldsvermutung eine Beweisregel ist, die bedeutet, dass die Beweislast bei der Anklage und nicht bei dem Angeklagten liegt.

Das Bundesgericht befand ferner, dass die Einschränkung seiner Kognition auf Willkür mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimme, die…