Erwägungen
Die X. AG veräußerte im März 2002 drei Grundstücke in M. (SZ) an drei verschiedene Käufer. Die Y. AG erstellte als Bauherrin und Generalunternehmerin die jeweiligen Gebäude, welche die Z. AG den Grundstückerwerbern vermittelte. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz forderte von der X. AG Grundstückgewinnsteuern, indem sie jeweils Landpreis und Werklohn zusammenrechnete. Die X. AG legte erfolglos Einsprache ein, woraufhin sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht einreichte.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die vom Verwaltungsgericht angewandte Zusammenrechnungspraxis, die für die Handänderungssteuer entwickelt wurde, nicht auf die Grundstückgewinnsteuer übertragen werden kann, wenn Verkäufer und Werklieferant nicht identisch sind. Bei der Grundstückgewinnsteuer muss jeder Steuerpflichtige aufgrund seines eigenen realisierten Gewinns besteuert werden. Da im…