Erwägungen

Die Beschwerdeführerin, die B.A. AG, wurde vom Amt für Umwelt des Kantons Thurgau verpflichtet, 17% der Untersuchungskosten für einen belasteten Standort in Salmsach zu übernehmen. Die B.A. AG erhob Rekurs gegen diesen Entscheid, welcher vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und anschließend vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau abgewiesen wurde.

Die B.A. AG führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Der belastete Standort war seit 1992 im Verdachtsflächenplan erfasst und wurde 2012 in den kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Die Untersuchungen ergaben, dass der Standort hinsichtlich des Schutzgutes Boden sanierungsbedürftig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der B.A. AG gutgeheißen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Es kam zum Schluss, dass die B.A. AG nicht zur Kostentragung für die Untersuchung des belasteten Standorts verpflichtet werden kann.

Zwar hat das Bundesgericht bestätigt, dass bei einer Geschäftsübernahme gemäß aArt. 181 OR die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers auf den Rechtsnachfolger übergehen kann. Allerdings muss im Zeitpunkt der Übernahme eine gesetzliche Grundlage für…