Erwägungen
Der Sohn B.B., geboren 2011, ist das Kind von C.B., die zum Zeitpunkt seiner Geburt verheiratet war. Die Vaterschaft des Ehemannes wurde durch ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Brig vom 10. Februar 2015 beseitigt. Im Anfechtungsprozess hatte die Kindsmutter [A.] als biologischen Vater bezeichnet, der als Zeuge mehrfach erfolglos zur Vaterschaftsbegutachtung aufgeboten wurde.
Am 9. Februar 2016 reichte B.B. gegen [A.] eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage ein. Das Verfahren wurde auf die Feststellung des Kindesverhältnisses beschränkt und die Einholung eines DNA-Gutachtens angekündigt. [A.] erklärte, sich einer Begutachtung zu widersetzen. Das Bezirksgericht Brig ordnete einen Wangenschleimhautabstrich bei [A.] zur Durchführung des DNA-Gutachtens an und wies die Kantonspolizei an, im Weigerungsfall den Abstrich zu vollziehen. [A.] legte dagegen Beschwerde ein, die das Kantonsgericht Wallis abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die klagende Partei die Tatsache der Vaterschaft zu beweisen hat. Die Vaterschaft wird jedoch vermutet, wenn der Beklagte in der kritischen Zeit der Mutter beigewohnt hat. Misslingt der Nachweis der Beiwohnung oder gelingt es dem Beklagten, die Vaterschaftsvermutung zu entkräften, so hat die klagende Partei den direkten Beweis mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden zu erbringen.
Das DNA-Gutachten ist zwar nicht das einzige Beweismittel zur Feststellung oder Ausschliessung der Vaterschaft, jedoch das Beweismittel der Wahl. Der Beschwerdeführer macht keine Ausnahmetatbestände geltend, die das DNA-Gutachten als nicht beweistauglich…