Erwägungen

Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine (inzwischen liquidierte) Aktiengesellschaft mit Sitz in U., Kanton Luzern, die sich auf die Entwicklung, Produktion und den Verkauf von Messanlagen, Software und Geräten der Leckortungstechnik für Versorgungsunternehmen spezialisiert hatte. Per 2. Juli 2009 verlegte sie ihren statutarischen Sitz in den Kanton Zug, behielt aber eine Betriebsstätte im Kanton Luzern.

Für die Steuerperiode vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin sowohl vom Kanton Zug als auch vom Kanton Luzern besteuert. Der Kanton Zug veranlagte sie deklarationsgemäss, während der Kanton Luzern einen höheren steuerbaren Reingewinn festlegte und die Beschwerdeführerin entsprechend höher besteuerte. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde gegen die Veranlagung des Kantons Luzern.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin das Recht zur Anfechtung der Veranlagung des Kantons Zug verwirkt hat. Obwohl ihr bekannt war, dass sie im Kanton Luzern über eine Betriebsstätte verfügte, reichte sie die Steuererklärung im Kanton Zug vorbehaltlos ein und bezahlte die Steuern,…