Erwägungen
Die Gemeinde Glarus Nord erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, das ihr einen Anteil von 4/11 der Kosten für die Sanierung der ehemaligen Deponie "Dreieckswäldli" auferlegte. Die Deponie wurde in den 1950er-Jahren als Kiesgrube genutzt und anschließend zwischen 1967 und 1973 als Kehrichtdeponie der Gemeinde Bilten verwendet.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Frage zurück, ob der Standort bereits im Ausgangszustand, d.h. unabhängig vom Projekt "Linth 2000", sanierungsbedürftig war. Nur wenn dies der Fall war, könnte die Gemeinde Glarus Nord gemäß Art. 32d Abs. 1 USG zur Kostentragung verpflichtet werden.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Kosten für Maßnahmen auf einem belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standort, die erst aufgrund eines Bauvorhabens notwendig werden, keine Sanierungskosten im Sinne von Art. 32d USG sind. Vielmehr handelt es sich um Anwendungsfälle von Art. 3 lit. a AltlV, wonach der Bauherr die Wahl hat, das Projekt auszuführen oder zu modifizieren, um eine Sanierungsbedürftigkeit zu vermeiden.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Sanierungsbedürftigkeit des…