Erwägungen

Die Beschwerdeführer A. und B.C. waren bis 2011 als Chefarzt bzw. Ehefrau tätig. Im Jahr 2009 tätigten sie einen Einkauf von Fr. 150'000.-- in die berufliche Vorsorge bei der AXA Stiftung Winterthur. Im Dezember 2011 bezogen sie das Altersguthaben von Fr. 874'845.-- aus der Vorsorgestiftung des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS) in Kapitalform. Die Veranlagungsbehörde machte den Abzug des Einkaufs von Fr. 150'000.-- rückgängig, da es sich um eine missbräuchliche Steuerminimierung handle.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diese Veranlagung. Die Beschwerdeführer fochten den Entscheid beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Abzug von Einkäufen in die berufliche Vorsorge dann zu verweigern ist, wenn diese in zeitlicher Nähe zu einem Kapitalbezug stehen und nicht der Verbesserung des Vorsorgeschutzes, sondern der Steuerminimierung dienen.

Entscheidend ist, dass der Einkauf kurze Zeit vor der Auszahlung von Vorsorgekapital erfolgt ist, so dass das Hin und Her der Geldmittel nicht als sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes, sondern als vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebung erscheint.

Dabei ist unerheblich, ob der Einkauf und der Kapitalbezug bei derselben oder bei verschiedenen…