Erwägungen

Der Beschwerdeführer, med. pract. [A.], verfügte seit dem 11. Mai 2006 über eine Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit des Kantons Aargau. Am 11. April 2009 beantragte er beim Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zürich (KAD) die Erteilung einer Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit. Aufgrund eines im Kanton Aargau hängigen Disziplinarverfahrens erteilte der KAD die Bewilligung am 18. Januar 2010 und am 6. Januar 2011 jeweils befristet bis zum rechtskräftigen Entscheid des Kantons Aargau, längstens jedoch für 12 Monate.

Am 3. August 2011 erteilte der KAD [A.] die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit befristet auf zehn Jahre. Am 9. März 2012 teilte der KAD [A.] mit, er beabsichtige, ihm die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich zu entziehen, da die Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Nach Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs in der Sache am 23. April 2013 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid in der Sache mit Urteil vom 10. Juli 2013.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig ist. Es prüft sodann, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Das Bundesgericht verneint dies, da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt hatte.

In der Sache selbst bestätigt das Bundesgericht den Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit. Es führt aus, dass an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Vorstrafen in…