Erwägungen
Die 1960 geborene J. ist als freie Journalistin unter anderem für die X. AG tätig. Im März 2012 kam es zu einem Beschäftigungseinbruch, woraufhin sie sich zur Arbeitsvermittlung anmeldete und Arbeitslosenentschädigung beantragte. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern verneinte jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab dem 20. April 2012, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, da es davon ausging, dass die Versicherte einen anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfall erlitten habe. Die Arbeitslosenkasse führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei einer Arbeit auf Abruf grundsätzlich die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten ist. Dabei kann der Beobachtungszeitraum umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken.
Im vorliegenden Fall zeigen die Berechnungen des kantonalen Gerichts, dass die Schwankungen der Verdienste bei Betrachtung eines Dreijahres-Zeitraums maximal 10% nach oben und 6% nach unten betragen. Damit lässt sich…