Erwägungen

Die Nachlassmasse der X. AG (Beschwerdeführerin) klagte gegen die Y. AG (Beschwerdegegnerin), die im Jahr 2000 als Revisionsstelle für die X. AG tätig war. Die X. AG machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflichten als Revisionsstelle verletzt, indem sie eine überhöhte Dividendenausschüttung von 28,5 Millionen Franken an die Alleinaktionärin der X. AG vorbehaltlos genehmigt habe.

Die X. AG war bis Ende 2000 eine 100%ige Tochter der B.Z. AG, die 2001 von der C.Z. AG übernommen wurde. Die Y. AG war im Jahr 2000 die Revisionsstelle der X. AG und des Z.-Konzerns. Im Jahr 2000 wies die X. AG einen Gewinn von 43,67 Millionen Franken aus, nach Abzug eines Verlustvortrags verblieb ein Bilanzgewinn von rund 29,17 Millionen Franken. Der Verwaltungsrat der X. AG beantragte der Generalversammlung, eine Dividende von 28,5 Millionen Franken auszuschütten. Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrem Revisionsbericht vom 12. April 2001 die Gesetzmässigkeit und Statutenkonformität dieses Antrags. Die Generalversammlung beschloss daraufhin die Ausschüttung der beantragten Dividende, die am 28. Juni 2001 an die Alleinaktionärin gutgeschrieben wurde.

Die X. AG machte geltend, die Dividende hätte bei zutreffender Berücksichtigung der Darlehen an Konzerngesellschaften als Eigenkapital nur 6,77 Millionen Franken betragen dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe die Rechtmässigkeit der um 21,73 Millionen Franken zu hohen Dividende pflichtwidrig bestätigt. Zudem sei die X. AG im Konkurs der Konzern-Leaderin D.Z. um 4,068 Millionen Franken höhere Konkursdividende entgangen, da der rechtswidrig ausgeschüttete Betrag nicht mehr im Cash Pool verblieben sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück. Es kam zu folgenden Schlüssen:

Erstens konnte die Vorinstanz nicht annehmen, die umstrittene Dividendenausschüttung hätte rechtmässig in Form einer à conto-Dividende oder Naturaldividende erfolgen können. Dies widerspricht den aktienrechtlichen Grundsätzen des Kapitalschutzes und des Verbots der…