Erwägungen

Die Stadt Zürich ist Eigentümerin eines Bürohauses mit Ladengeschäft, das teilweise auf die Limmat hinausragt. Die Baudirektion des Kantons Zürich erneuerte 2009 die befristete wasserrechtliche Konzession für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gewässerareals durch dieses Gebäude und setzte die jährliche Nutzungsgebühr auf Fr. 172'368.-- fest. Die Stadt Zürich erhob Beschwerde gegen die Höhe der Gebühr, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Fr. 141'183.-- reduziert wurde. Die Stadt Zürich gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Konzessionsgebühr dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip genügen muss. Die Bemessung der Gebühr nach der Formel in der Gebührenverordnung des Kantons Zürich führe im vorliegenden Fall zu einer überhöhten Abgabe, da sie den konkreten Umständen der Nutzung nicht ausreichend Rechnung trage. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude nur ein Erd- und ein Obergeschoss umfasse und damit eine deutlich geringere Nutzung erlaube als die für die Berechnung herangezogenen Werte für Geschäftshäuser in der Innenstadt. Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die…