Erwägungen

Der Kanton Bern (Beschwerdeführer) wohnte die 1956 geborene [M.] und wurde vom Kanton Zürich (Beschwerdegegner) zur Kostenübernahme für einen Sanitätstransport von [M.] am 31. Januar 2009 aufgefordert. Der Kanton Bern erhob Einsprache gegen das Kostenersatzgesuch, da [M.] zum Zeitpunkt des Transports und der Unterstützungsanzeige nicht bedürftig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Kantons Bern ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Kanton Bern als Wohnkanton die Kosten der Notfallunterstützung durch den Kanton Zürich zu ersetzen hat. Auch wenn [M.] zum Zeitpunkt des Transports nicht als bedürftig im Sinne der Sozialhilfe galt, da sie über unpfändbares Einkommen verfügte, ist die Kostenersatzpflicht des Wohnkantons nach dem Zuständigkeitsgesetz gegeben, wenn die unterstützte Person bei Vorliegen eines Verlustscheins zumindest nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln zur Begleichung…