Erwägungen

Die russische Offene Aktiengesellschaft Bashkirian Airlines erhob einen Staatshaftungsanspruch gegen die schweizerische Flugsicherungsgesellschaft Skyguide aufgrund eines Flugzeugzusammenstoßes bei Überlingen im Jahr 2002, bei dem alle 71 Personen an Bord der beiden Flugzeuge ums Leben kamen. Die Bashkirian Airlines machte geltend, dass Skyguide als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation für den Schaden haftbar sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Schadenersatzanspruch der Bashkirian Airlines ab, da diese nach Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen in Russland in der Schweiz nicht mehr prozessführungsbefugt sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach Eröffnung des Konkurses über die Bashkirian Airlines in Russland deren Verfügungsmacht über das Vermögen auf den Konkursverwalter übergegangen sei. Daher sei die Bashkirian Airlines nicht mehr berechtigt, die streitigen Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Gemäß der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Geltendmachung solcher Ansprüche durch die konkursite Gesellschaft die vorgängige Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz nach den Art. 166 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)…