Erwägungen

A und B [X.] haben gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern für die Jahre 2004 bis 2006 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragten, ihr steuerbares Einkommen um die in diesen Jahren getätigten Einkäufe in die berufliche Vorsorge zu kürzen. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Einkäufe in die berufliche Vorsorge dann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vorsorgemittel kurze Zeit nach den Einkäufen wieder entnommen werden, ohne dass damit eine echte Verbesserung des Versicherungsschutzes angestrebt wird. Vorliegend wurde zwar nicht kurz nach den Einkäufen das gesamte Kapital bezogen, sondern nur ein Teil davon als Rente ausgerichtet. Dennoch erachtete das Bundesgericht die Gestaltung als missbräuchlich, da die Einkäufe nicht der Verbesserung der Vorsorge, sondern der Steuerminimierung dienten.

Zudem führte das Bundesgericht aus, dass gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG Einkäufe in die berufliche Vorsorge, die…