Erwägungen
Der türkische Staatsangehörige X. wurde ab 1980 in seinem Heimatland polizeilich gesucht und 1996 auch in der Schweiz im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. 1998 flüchtete er nach Italien, wo er politisches Asyl erhielt. Die Auslieferungsgesuche der Türkei wurden dort 1999 abgelehnt. 2000 flüchteten seine Ehefrau Y. und die gemeinsame Tochter Z. in die Schweiz, wo sie Asyl erhielten. 2001 wurde die Ausschreibung von X. im RIPOL gelöscht, da die Straftaten als verjährt galten.
2004 ersuchte X. selbst in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge gewährte ihm daraufhin Asyl, wies ihn aber darauf hin, dass der Schutz nur für die Schweiz gelte. 2006 wurde X. beim Grenzübertritt nach Deutschland festgenommen und in Auslieferungshaft gesetzt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die Auslieferung wegen Verjährung für unzulässig und hob die Haft auf.
X., Y. und Z. verlangten daraufhin vom Eidgenössischen Finanzdepartement Schadenersatz und Genugtuung, da die Schweizer Behörden X. nicht über das türkische Auslieferungsbegehren informiert hätten. Das Finanzdepartement wies das Begehren ab, worauf die Beschwerdegegner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigt die Verfügung des Finanzdepartements. Es kommt zum Schluss, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung der Schweizer Behörden und dem Schaden des Beschwerdegegners X. besteht.
Das Bundesgericht führt aus, dass X. aufgrund seiner Vorgeschichte und Erfahrungen mit der…