Erwägungen
Im Jahr 2004 verkaufte die A.-Holding AG ihre vor 1997 erworbene 51%-Beteiligung an der B. Holding AG (vormals C. Holding AG, heute D. Holdings AG) an einen unbekannten Käufer. Auf dem "Bruttoertrag" (Verkaufserlös minus Nennwert der verkauften Aktien) von CHF 1'062'300.-- ließ sie von der Käuferin eine Verrechnungssteuer von 35 % absetzen, die CHF 371'805.-- ausmachte.
Für die Steuerperiode 2004 deklarierte die A.-Holding AG einen Gewinn von CHF 597'951.--. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der Beteiligungsermäßigung für den Verkauf der 51%-Beteiligung, da der Ertrag aus einem sogenannten Mantelhandel stamme.
Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus ließ die Beteiligungsermäßigung nicht zu, was von der kantonalen Steuerrekurskommission jedoch gewährt wurde. Dagegen gelangte die Eidgenössische Steuerverwaltung an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, das die Beschwerde guthieß und den Einspracheentscheid bestätigte.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz den wesentlichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hat. Es sei nicht klar, ob die fragliche Beteiligung tatsächlich in liquide Form gebracht wurde und weitere Indizien eines Mantelhandels vorlagen. Die Beschwerdeführerin hätte die verschiedenen Indizien für die Annahme eines Mantelhandels beweismäßig darlegen müssen, was jedoch unterblieben sei.
Dahe…