Erwägungen
Bei der Scheidung seiner Ehe wurde dem Beschwerdeführer X. die elterliche Sorge für seine drei Kinder übertragen. Die Vormundschaftsbehörde V. ordnete daraufhin die Erstellung eines Inventars über das Kindesvermögen an. X. reichte fristgerecht ein Inventar ein, wurde aber von der Behörde aufgefordert, zusätzlich detaillierte Kontoauszüge einzureichen. Als X. dieser Aufforderung nicht nachkam, drohte die Behörde ihm an, das Kindesvermögensinventar im Wege der Ersatzvornahme zu erstellen. Nach Ablauf der Frist führte die Behörde die Ersatzvornahme durch und erstellte das Inventar für das jüngste Kind. X. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, welche vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Vormundschaftsbehörde befugt ist, das Inventar selbst zu erstellen, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge dazu nicht bereit oder in der Lage ist. Die Ersatzvornahme wurde korrekt durchgeführt, indem der Behörde zunächst eine Frist zur Einreichung des Inventars gesetzt und die Ersatzvornahme angedroht wurde. Das so erstellte Inventar hat lediglich Sicherungs- und…