Erwägungen
Die Beschwerdeführerin X. schloss 1999 mit einer Stiftung in Vaduz einen Leibrentenvertrag ab, bei dem C. und ihr Ehemann B. als versicherte Personen bezeichnet wurden. Im Jahr 2000 wurde die Stellung der Versicherungsnehmerin an D. übertragen, die 2006 in Monaco verstarb und A. als Universalerbin einsetzte. A. verlangt den Rückkaufswert der Versicherung, während B. und C. damit nicht einverstanden sind.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 beantragte X. die Hinterlegung des Rückkaufswerts der Police sowie gewisser Rentenzahlungen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Rekurs gegen die Ablehnung der Hinterlegung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet, dass eine unverschuldete Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht, da entweder die Rentenforderungen des B. oder die Rückkaufsforderung der A. als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin D. berechtigt sind. Daher sind die Voraussetzungen für eine Hinterlegung gemäss Art. 96 und 168 OR grundsätzlich gegeben.
Allerdings muss die Beschwerdeführerin nicht nur den Rückkaufswert, sondern auch die aufgelaufenen…