Erwägungen
Die SUISA, die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke, verfügte bis Ende 2002 über einen Tarif R für die Verwendung von Musik in der Fernsehwerbung. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 führte die SUISA den neuen "Tarif W Werbesendungen der SRG SSR idée suisse" ein und unterstellte die Vervielfältigungsrechte dem gleichzeitig angepassten bestehenden "Tarif VN Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die nicht ans Publikum abgegeben werden". Diese Tarife wurden von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt.
In der Folge revidierte die SUISA das Verteilungsreglement. Dabei beschloss sie, unter der Geltung des neuen Tarifs W die Verteilung der Entschädigungen an die Berechtigten nicht mehr pro Werbefilm, sondern aufgrund eines einheitlichen Ansatzes pro Sendung (Sendezeit) zu berechnen. Zudem wurde die Verteilungsklasse 1F "Tonträger der Werbesendungen im Fernsehen" mit der Verteilungsklasse 1E "Werbesendungen im Fernsehen" zusammengelegt und die Zuweisung von 25% der Einnahmen von der Verteilungsklasse 1E an die Klasse 1C "Fernsehsendungen ohne Werbung" vorgesehen.
Mit Verfügung vom 18. August 2003 genehmigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum die Änderung des Verteilungsreglements und deren rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003. Daraufhin reichten sieben Bezugsberechtigte bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum eine "Verwaltungsbeschwerde (Sprungbeschwerde)" ein, mit der sie insbesondere die Aufhebung der Genehmigungsverfügung beantragten.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 genehmigte das Institut eine weitere Revision des Verteilungsreglements zum Tarif W, die als vorläufige Regelung für eine Übergangszeit von drei Jahren konzipiert war. Auch gegen diese Genehmigungsverfügung erhoben die sieben Bezugsberechtigten Beschwerde bei der Rekurskommission.
Am 15. November 2006 überwies die Rekurskommission die beiden hängigen Beschwerdeverfahren an das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht, das am 23. Juli 2007 die beiden Beschwerden teilweise für begründet erklärte, die Genehmigungsverfügungen des Instituts aufhob und die Anträge der SUISA auf Genehmigung der Änderungen ihres Verteilungsreglements abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin SUISA zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist, da sie als Verwertungsgesellschaft ein…