Erwägungen
[A.], geboren 1947, heiratete [B.] im Juni 1967 und hatte mit ihm einen Sohn. Sie ließen sich im Oktober 1977 scheiden. [A.] heiratete im Juli 1984 M. und ließ sich im November 1987 wieder von ihm scheiden. Nach dem Tod ihres ersten Ehemanns [B.] im März 1998 beantragte [A.] eine Witwenrente bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern, die den Antrag jedoch mit der Begründung ablehnte, dass die Dauer ihrer letzten Ehe weniger als 10 Jahre betragen habe. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, aber das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies ihre Beschwerde ab.Erwägungen
Laut dem Bundesgericht erfüllte [A.] zwar zum Zeitpunkt ihrer ersten Scheidung die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 Bst. a AHVG, kann aber aufgrund des Todes ihres ersten Ehemanns keinen Anspruch auf eine Witwenrente geltend machen. Die Gleichstellung der geschiedenen Frau mit der Witwe gemäß Art. 24a AHVG betrifft nur den Fall, in dem der letzte Exehemann verstirbt. Die bisherige Rechtsprechung (BGE 116 V 67) bleibt daher anwendbar, wonach eine geschiedene Frau, die wieder heiratet, während ihr Exehemann…