Erwägungen

Die Baugesellschaft Breitloo AG und die Erben des Jakob Streuli besitzen eine unüberbaute Parzelle (Kat.-Nr. 3269) in der Gemeinde Kilchberg. Die Parzelle lag zunächst in einer eingeschossigen Wohnzone in empfindlichem Gebiet, wurde aber später in die eingeschossige Wohnzone W1 umgezont. Ein Gestaltungsplan sah vor, dass die Parzelle zusammen mit dem umliegenden freien Gebiet überbaut werden soll.

Im Jahr 1991 stellte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich fest, dass die Bestockung auf der Parzelle im Umfang von 788 m2 Wald im Sinne der Forstgesetzgebung sei. Gegen diese Waldfeststellung rekurrierten die Berechtigten am Grundstück erfolglos.

Im Jahr 1993 stellten die Baugesellschaft und die Erben ein Gesuch um Neubeurteilung der Waldfeststellung. Die Volkswirtschaftsdirektion stellte daraufhin 1994 fest, dass die Bestockung auf der Parzelle nicht Wald sei. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Schweizerische Bund für Naturschutz (SBN) erfolglos.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde des SBN gut. Es stellt fest, dass die Bestockung auf der Parzelle Kat.-Nr. 3269 sehr wohl Wald im Sinne des Waldgesetzes ist.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Kantone zwar gemäß dem Waldgesetz ermächtigt, aber nicht verpflichtet sind, Ausführungsbestimmungen zum Waldbegriff zu erlassen. Solange ein Kanton dies nicht getan hat, gilt die bisherige Bundesgerichtspraxis zum Waldbegriff weiter. Der Kanton Zürich hat zwar einen…