Erwägungen

Die PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft entwickelte ein Vertragsmodell für eine Fonds-Police mit periodischer Prämie (PAX-Fonds-Plan) und beantragte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung dessen Anerkennung als gebundene Vorsorgeversicherung (Säule 3a) gemäß Art. 82 BVG. Die Eidgenössische Steuerverwaltung lehnte dies ab, da sie keine entsprechende Verfügungskompetenz habe. Die PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft erhob daraufhin eine Rechtsverweigerungs- und Aufsichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Finanzdepartement, welche abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob die PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung sehr wohl zuständig ist, über die Anerkennung eines Vertragsmodells als gebundene Vorsorgeversicherung (Säule 3a) mit beschwerdefähiger Verfügung zu befinden. Dies ergibt sich aus Art. 82 BVG und Art. 1 Abs. 4 BVV 3, wonach die Eidgenössische Steuerverwaltung die eingereichten Vertragsmodelle darauf zu prüfen hat, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Die Anerkennung eines Vertragsmodells als Säule 3a ist keine bloße Meinungsäußerung, sondern eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 VwVG.…