Erwägungen
M. bezog während einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 3. November 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Vom 1. Februar bis 13. August 1998 war er bei der Firma H. AG erwerbstätig. Danach bezog er wiederum Taggelder. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn der am 3. November 1999 zu eröffnenden zweiten Rahmenfrist, da M. weder die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllte noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von M. ab. M. führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, ihm ab 3. November 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder davon befreit ist. Die Beitragszeit muss gemäß Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren während mindestens sechs Monaten erfüllt werden. Da M. in der Rahmenfrist vom 3. November 1997 bis 2. November 1999 lediglich vom 1. Februar bis 13. August 1998 erwerbstätig war, erfüllte er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht.
Zu prüfen war, ob M. von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist eine Befreiung möglich, wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als 12 Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Das Bundesgericht…