Erwägungen
X., ein italienischer Staatsangehöriger, geboren 1965, hat mit Ausnahme einer Periode von 1997 bis 1999 seit seiner Geburt in der Schweiz gelebt. Bei seiner Rückkehr verweigerte ihm der Bevölkerungsdienst des Kantons Waadt die Wiedereingliederung in seine Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm eine humanitäre Bewilligung. Anschließend wurde X. wegen verschiedener Straftaten, insbesondere eines schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Während er seine Strafe noch verbüßte, verweigerte der Bevölkerungsdienst die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zur Ausreise. X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Kantonalen Verwaltungsgericht aufgehoben wurde, da sie nach Art. 14 Abs. 8 ANAV verfrüht war. Das Bundesamt für Migration legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 14 Abs. 8 ANAV den Zeitpunkt, ab dem die Behörden über den Aufenthalt eines inhaftierten Ausländers entscheiden können, nicht näher bestimmt, aber dass sie dies vor Ende der Strafe im Interesse des Verurteilten tun können, damit er sich auf seine Rückkehr in die Freiheit vorbereiten kann. Dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht zu weit vor der Entlassung liegen, in der Regel nicht über die normale Dauer eines Beschwerdeverfahrens hinaus.
Das Gericht prüfte auch die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (FZA), stellte jedoch fest, dass dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall…