Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Frage, ob im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung kantonalrechtliche Fristenstillstandsbestimmungen anwendbar sind. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte die Ausrichtung von Leistungen an die Erben ihres Versicherten K. E. abgelehnt. Die Hinterlassenen erhoben innerhalb der durch die Gerichtsferien erstreckten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat jedoch wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde ein.

Die Kinder von K. E. liessen daraufhin die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides beantragen. Das Bundesgericht hatte somit zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Unfallversicherungsgesetz (UVG) die Anwendung kantonalrechtlicher Fristenstillstandsbestimmungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht ausschließt. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass aufgrund des qualifizierten Schweigens des Gesetzes in Bezug auf den Fristenstillstand kein Raum für kantonales Verfahrensrecht bleibe. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung jedoch.

Gemäß dem Bundesgericht ist Art. 97 UVG, welcher die Fristen im Verfahren vor den Versicherern regelt, nicht auf das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten anwendbar. Die Kantone haben vielmehr…