Erwägungen

Das Genfer kantonale Amt für Invalidenversicherung hat [S.], einem in Genf wohnhaften portugiesischen Staatsangehörigen, die von ihm beantragten Leistungen verweigert. Nach Einlegung eines Rekurses hat die kantonale Rekurskommission für AHV-IV-EO des Kantons Genf den Entscheid aufgehoben und die Sache zur ärztlichen Begutachtung an das IV-Amt zurückgewiesen. Im Rahmen dieses zusätzlichen Verfahrens wurde [S.] vom Medizinischen Beobachtungszentrum der Invalidenversicherung in Bellinzona (COMAI) untersucht, das seinen Bericht auf Italienisch erstellt hat.

[S.] hat vom IV-Amt eine Übersetzung des Berichts verlangt, was ihm verweigert wurde. Das IV-Amt hat daraufhin den Leistungsantrag gestützt auf das COMAI-Gutachten abgelehnt. [S.] hat gegen diesen Entscheid Rekurs bei der Kommission eingelegt, die das IV-Amt angewiesen hat, das Gutachten ins Französische zu übersetzen.

Gegen diese Entscheidung hat das IV-Amt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als zulässig, da die Forderung nach einer Übersetzung des Fachgutachtens dem IV-Amt einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen könnte.

In der Sache selbst befindet das Bundesgericht, dass unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips der Sprache (Art. 70 Abs. 2 BV) die kantonale…