Erwägungen

B.X. und A.X. haben ihren Wohnsitz im Kanton Genf. B.X., die eine selbstständige Tätigkeit als Physiotherapeutin ausübt, ist die einzige Erbin ihres Vaters, der 2005 verstorben ist und ein Architekturbüro betrieb und im Immobilienbereich tätig war. Für die Jahre 2002 bis 2005 hatte der Vater erhebliche Verluste in seiner selbstständigen Tätigkeit erlitten, die bei der Berechnung seines steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt wurden. Nach dem Tod ihres Vaters nahm B.X. 2006 die Architekturtätigkeit wieder auf.

Für die Jahre 2010 und 2011 haben B.X. und A.X. die Einkünfte aus den selbstständigen Tätigkeiten von B.X. erklärt und beantragt, die Verluste, die der Vater von B.X. vor seinem Tod erlitten hatte, vorzutragen. Die Steuerverwaltung hat die Verlustvorträge abgelehnt, da es den Erben nicht möglich sei, die Verluste einer selbstständigen Tätigkeit des Verstorbenen vorzutragen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Entscheidung der Steuerverwaltung bestätigt. Gemäß der Rechtsprechung ist der Verlustübertrag grundsätzlich an die Person des selbstständig tätigen Steuerpflichtigen gebunden und nicht an das Unternehmen selbst. Daher können die Erben die Verluste einer selbstständigen Tätigkeit des Verstorbenen nicht vortragen, auch wenn sie diese Tätigkeit fortführen.

Das Bundesgericht hat das Argument der Beschwerdeführer, dass die Artikel 560 ZGB und 12 DBG den Übertrag der Verluste auf die Erben ermöglichen würden, abgelehnt. Es hat erklärt, dass die in Artikel 12 DBG vorgesehene steuerliche…