Erwägungen

Der 1966 geborene A. meldete sich im September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel. Nachdem die ABI im März 2018 ein Verlaufsgutachten erstellt und im April 2018 dieses betreffend die Arbeitsfähigkeit ergänzt hatte, verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.

Gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, der die Beschwerde des A. abwies, erhob dieser Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zwar die Vergabe von polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Allerdings ist es zulässig, wenn im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgutachten bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls die Auftragsvergabe für das Erstgutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgte.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass mit dem Zufallsprinzip strukturelle Nachteile beseitigt werden, es…