Erwägungen

Der Kläger arbeitete seit Oktober 1983 als Maschinenführer in der Walzerei der Beklagten. Im Zuge einer Restrukturierung wurde die Walzerei Ende März 2002 geschlossen und dem Kläger per 31. März 2002 gekündigt. Am 30. Januar 2002 wurde zwischen der Beklagten und den zuständigen Personalvertretungsorganen ein Sozialplan vereinbart.

Der Kläger machte gestützt auf diesen Sozialplan Ansprüche geltend. Die Vorinstanzen bejahten seinen Anspruch auf eine Austrittsentschädigung gemäss Ziff. 17.1 des Sozialplans. Die Beklagte erhob Berufung gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanzen. Es führte aus, dass der Sozialplan in Form einer Betriebsordnung vereinbart wurde und damit wie ein Gesamtarbeitsvertrag zu behandeln ist. Die darin enthaltenen normativen Bestimmungen sind daher wie ein Gesetz auszulegen.

Nach dem Wortlaut von Ziff. 17.1 des Sozialplans haben Mitarbeiter, die nicht vorzeitig pensioniert werden und denen auch nicht eine Kündigung aus einem Fehlverhalten ausgesprochen wurde, Anspruch auf eine Austrittsentschädigung. Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen, weshalb ihm der Anspruch auf die Austrittsentschädigung zusteht.

Eine Lücke im Sozialplan, die einen Ausschluss der…