Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in diesem Fall, dass zu Lasten eines als Grundstück in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts eine Dienstbarkeit gleichen Inhaltes (sog. Unterbaurecht) errichtet und für diese zweite Berechtigung ebenfalls ein Grundbuchblatt eröffnet werden kann. Dies ist grundsätzlich zulässig, auch wenn mitunter durch Errichtung von Unterbaurechten unübersichtliche Rechtsverhältnisse entstehen können.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Baurecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das sie der Wohnbaugenossenschaft Magglingen als Unterbaurecht einräumen wollte. Das Grundbuchamt und die kantonale Aufsichtsbehörde hatten dies zunächst abgelehnt, da das Unterbaurecht den gesamten Inhalt des Baurechts umfasse und damit einer Eigentumsübertragung gleichkomme. Das Bundesgericht sah dies jedoch anders und entschied, dass das Baurecht und das Unterbaurecht zwar inhaltlich weitgehend übereinstimmen, aber dennoch verschiedene Rechte darstellen, die nebeneinander bestehen können.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Baurecht zwar eine Dienstbarkeit darstellt, aber eine Sonderstellung unter den beschränkten dinglichen Rechten einnimmt. Es kann so umfassend sein, dass es jede andere Benützung des Grundstücks ausschließt. Allerdings ist es zeitlich begrenzt und unterliegt dem Heimfallrecht des Bodeneigentümers.

Das Unterbaurecht ist ebenfalls eine Dienstbarkeit, die dem Heimfallrecht untersteht. Der Bauberechtigte hat am Unterbaurecht ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Auch wenn das Unterbaurecht den gesamten Inhalt des…