Erwägungen

Am 14. Dezember 1979 beschloss die Generalversammlung der Löwenbräu Zürich AG, 8000 Inhaberaktien der Gesellschaft in vinkulierte Namenaktien umzuwandeln. Im Februar 1981 forderte die Gesellschaft die Besitzer der Inhaberaktien öffentlich auf, ihre Titel umzutauschen. Die Gewerbebank Baden liess daraufhin 4856 Inhaberaktien, die sie am 30. November 1979 besessen hatte, zum Umtausch in Namenaktien B der Löwenbräu Zürich AG übergeben. Die Gesellschaft weigerte sich jedoch, der Bank neue Namenaktien auszuhändigen und sie als Eigentümerin solcher Aktien ins Aktienbuch einzutragen.

Die Gewerbebank wandte sich daraufhin an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich, damit er der Löwenbräu Zürich AG unter Androhung von Strafe befehle, ihr 4856 Aktien B auf ihren Namen auszustellen, herauszugeben und sie mit den entsprechenden Angaben im Aktienbuch einzutragen. Der Einzelrichter trat auf die Begehren nicht ein, woraufhin die Klägerin Rekurs einlegte. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs gut.

Die Beklagte führte gegen den Rekursentscheid des Obergerichts Berufung ein, die das Bundesgericht abwies und den angefochtenen Entscheid bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Klägerin als rechtmässige Besitzerin der Inhaberaktien die gesetzliche Vermutung für sich hat, nicht nur zu deren Vorweisung im Umtauschverfahren legitimiert, sondern auch die aus den Aktien Berechtigte zu sein. Die Beklagte hatte diese Vermutung nicht widerlegt.

Zudem hat der Fiduziar bei Treuhandgeschäften Dritten gegenüber…