Erwägungen
Der Rechtsstreit betrifft eine Person (X.), der am 19. April 1996 in einer Genfer Klinik ein Hüftimplantat eingesetzt wurde. Dieses Implantat, bestehend aus verschiedenen Elementen (Metallschale, Polyethylenkern, Zirkoniumkopf, Oberschenkelschaft), wurde von einer Gesellschaft hergestellt, die 1999 von [Y. AG] übernommen wurde.
Ende 1999 zeigte eine Röntgenuntersuchung einen Verschleiß des Polyethyleninlays der Pfanne. 2001 hatte sich der Verschleiß verstärkt. Am 9. April 2002 unterzog sich X. einer weiteren Operation, um die Pfanne zu ersetzen.
Am 27. Mai 2004 erhob X. gegen [Y. AG] eine Klage gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (PrHG). Seine Schlussanträge zielten auf die Zahlung eines Betrags von 293'934 Franken ab, der insbesondere einen Haushaltsschaden, eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Zukunft, eine Genugtuung und Rechtskosten umfasste.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig war, ab.
Zunächst prüfte das Bundesgericht, ob das PrHG im vorliegenden Fall anwendbar ist, da die Beklagte geltend machte, dass Implantate und Prothesen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass das PrHG auf Hüftprothesen anwendbar ist, die als Produkte im Sinne dieses Gesetzes gelten, auch wenn sie im Rahmen einer medizinischen Dienstleistung verwendet werden.
In der Sache bestätigte das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht das Bundesrecht nicht verletzt hat, indem es feststellte, dass ein Herstellungsfehler des strittigen Implantats nicht nachgewiesen wurde. Da das Implantat nicht aufbewahrt wurde, konnte die Beschwerdeführerin einen solchen Mangel…