Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ab wann ein Versicherter als selbständig erwerbstätig gilt und wann er als Nichterwerbstätiger einzustufen ist. Die Verwaltung und die Vorinstanz hatten angenommen, dass selbständige Erwerbstätigkeit erst dann beginnt, wenn der Beitragspflichtige Einkünfte erzielt. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung.

Entscheidend für den Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit sind nicht die Beitragshöhe oder das Vorliegen von Einkünften, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Selbständige Erwerbstätigkeit kann auch dann vorliegen, wenn zunächst noch keine Einkünfte erzielt werden, solange die Tätigkeit im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar ist.

Selbständigerwerbende, die die Einkommensgrenze nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG nicht erreichen, gelten nicht automatisch als Nichterwerbstätige gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG. Vielmehr sind sie weiterhin als Selbständigerwerbende zu behandeln.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG auch Selbständigerwerbende erfasst. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung erreichen, dass der Beitragspflicht auf dem Erwerbseinkommen Priorität zukommt und die Erfassung als Nichterwerbstätiger nur subsidiär zur Anwendung gelangt.

Für die Beurteilung, ob jemand selbständig erwerbstätig ist, sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten maßgebend, nicht die Höhe der Beiträge. Selbständige Erwerbstätigkeit beginnt, sobald sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird, also nicht erst mit dem Fließen von Einkünften.

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