Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in einem Streit zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und mehreren Beschwerdeführern über die Reichweite der Verwendungsbeschränkung von im Rahmen eines Amtshilfeersuchens übermittelten Informationen.

Das US-amerikanische Finanzministerium (IRS) hatte bei der ESTV Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA (DBA CH-US) beantragt. Die ESTV wollte dem IRS daraufhin Informationen zu einem in den USA steuerpflichtigen Kunden übermitteln. Einige Dritte, deren Namen in den zu übermittelnden Unterlagen enthalten waren, verlangten, dass ihre Identifikationsmerkmale unkenntlich gemacht werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerde teilweise stattgegeben und angeordnet, dass die Namen und Identifikationsmerkmale von zwei Beschwerdeführern vor der Übermittlung an den IRS zu schwärzen seien. Zudem hatte es die ESTV verpflichtet, den IRS darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen den in den USA steuerpflichtigen Kunden verwendet werden dürften.

Gegen dieses Urteil erhob die ESTV Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension aufweist. Demnach darf der ersuchende Staat die übermittelten Informationen nicht gegen Personen verwenden, die vom Amtshilfeersuchen nicht betroffen waren.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass der Zweck des Spezialitätsprinzips - der Schutz der Souveränität des ersuchten Staats und die korrekte Allokation der Verantwortung für Grundrechtseingriffe - nur erreicht werden kann, wenn dem Spezialitätsprinzip auch eine persönliche…