Erwägungen
Der Kanton Glarus hatte in seinem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) eine Regelung getroffen, wonach Prämienverbilligungsbeiträge mit Steuerschulden verrechnet werden können. Ein Versicherter namens Z. erhob dagegen Beschwerde, da er den Prämienverbilligungsbeitrag direkt ausbezahlt haben wollte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus gab der Beschwerde statt und erklärte die entsprechenden Bestimmungen im EG KVG für bundesrechtswidrig. Der Kanton Glarus erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kantons Glarus ab. Es führte aus, dass die kantonale Regelung zur Verrechnung von Prämienverbilligungsbeiträgen mit Steuerschulden gegen die Zielsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verstößt.
Gemäß dem KVG soll die Prämienverbilligung dazu dienen, die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien für Personen in bescheidenen Verhältnissen zu mildern. Die Kantone haben dabei einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Verrechnung mit Steuerschulden nicht mit dem Zweck der Prämienverbilligung vereinbar ist. Zum einen widerspricht dies der…