Erwägungen
In diesem Urteil geht es um den Regress der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gegen eine Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte erlitt bei einem Arbeitsunfall Verbrennungen, für die die Sozialversicherungen Leistungen erbrachten. Sie nehmen nun Regress auf die Haftpflichtversicherung der Gaswerk F. AG, die für den Schaden verantwortlich sein soll.
Die Beklagte, die Haftpflichtversicherung, macht geltend, dass auch die Arbeitgeberin des Geschädigten, die C. AG, für den Schaden haftbar wäre. Da die Arbeitgeberin jedoch nur bei Absicht oder Grobfahrlässigkeit nach Art. 75 Abs. 2 ATSG regresspflichtig ist, sei ihr Anteil vom Regressanspruch der Sozialversicherungen abzuziehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Regressprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG bedeutet, dass bei bloss fahrlässigem Verhalten des Arbeitgebers keine Forderung des Sozialversicherers gegen ihn besteht. Da Solidarität zwischen mehreren Haftpflichtigen aber nur bei einer multiplen Haftung möglich ist, fällt der privilegierte Arbeitgeber aus der Solidarhaft heraus. Der nicht privilegierte Haftpflichtige, hier die Beklagte, haftet daher dem Sozialversicherer als einziger Schuldner für den ganzen Haftungsbetrag.
Das Bundesgericht sieht jedoch Gründe, die Haftung des nicht privilegierten Haftpflichtigen zu reduzieren. Zum einen ist es wertungsmässig nicht gerechtfertigt, dass der Sozialversicherer sich voll am nicht privilegierten Haftpflichtigen schadlos halten kann, obwohl der Arbeitgeber aufgrund der Prämienzahlungen ein Regressprivileg geniesst. Zum anderen lässt sich das…