Erwägungen
A., ein Journalist der SonntagsZeitung/Le Matin Dimanche, ersuchte das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) um Einsicht in die Outlook-Agenda 2013 und 2014 des ehemaligen Rüstungschefs B. armasuisse verweigerte den Zugang, woraufhin A. einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einreichte. Dieser empfahl, den Zugang zur Outlook-Agenda zu gewähren.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte armasuisse fest, A. habe keinen Anspruch auf Einsicht in die Outlook-Agenda. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wurde ihm ein Auszug in Form einer Wochenübersicht mit einzelnen geschwärzten Einträgen zugestellt. A. erhob Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an armasuisse zurückgewiesen hat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte armasuisse an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2014.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Es hält zunächst fest, dass armasuisse zur Beschwerdeführung legitimiert ist, da die Anwendung des BGÖ eine Querschnittaufgabe darstellt, die die ganze Bundesverwaltung betrifft.
Weiter kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs um ein amtliches Dokument im Sinne des BGÖ handelt. Eine Ausnahme vom Transparenzgebot erfordert eine drohende Verletzung gewichtiger…