Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, wurde am 26. Februar 1998 aus der Schweiz ausgeschafft. Am 5. Mai 1998 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat auf sein Gesuch nicht ein und wies ihn weg. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Oktober 1998 in Winterthur angehalten und in Untersuchungshaft genommen. Nach seiner Verurteilung wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wurde er den für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Berner Behörden übergeben. Am 20. Februar 1999 wurde er erneut verhaftet und am 22. Februar 1999 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Die Fremdenpolizei des Kantons Bern nahm ihn in Ausschaffungshaft, die vom Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigt wurde.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. März 1999 um Haftentlassung, was das Haftgericht am 29./31. März 1999 ablehnte. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und seinem Haftentlassungsgesuch zu entsprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Haftgerichts aufgehoben und die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet. Die Aufrechterhaltung der Haft sei nicht mehr verhältnismässig, da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktuellen Lage im Kosovo nicht mehr absehbar sei.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Haftdauer erheblich erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen wurde, um die Schwierigkeiten und Ungewissheiten bei der Ausschaffung von Ausländern zu berücksichtigen. Die Haft sei jedoch nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen.

Das Bundesgericht hat auch…