Erwägungen

A.B. ist seit 1974 Mieter einer Wohnung im Kanton Neuenburg. Im Jahr 2009 übermittelte ihm die Vermieterin Kasse A. eine Abrechnung der Heizkosten für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 mit einem Saldo von 329 Fr. 25 zur Zahlung. Es entstand ein Streit, und die Parteien wandten sich an die Schlichtungskommission. Obwohl keine Einigung erzielt wurde, wurde der Richter nicht angerufen.

Im Jahr 2010 leitete die Vermieterin ein Betreibungsverfahren gegen A.B. und seine Ehefrau B.B. wegen des Betrags von 329 Fr. 25 ein. Die Zahlungsbefehle wurden angefochten. Die Vermieterin forderte die Mieter dann auf, diesen Betrag innerhalb von dreißig Tagen zu zahlen, widrigenfalls der Mietvertrag gekündigt würde. Es wurde nur ein Betrag von 164 Fr. 60 gezahlt. Am 11. Oktober 2010 übermittelte die Vermieterin jedem Ehepartner eine Kündigungserklärung des Mietvertrags zum 30. November 2010 aufgrund dieser Nichtzahlung.

Die Eheleute stellten einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, hilfsweise auf deren Aufhebung. Die Schlichtungskommission gab diesem Hilfsantrag statt. Das Zivilgericht und das Berufungsgericht erklärten die Kündigung ebenfalls für missbräuchlich. Die Vermieterin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Vermieterin statt und stellte die Gültigkeit der Kündigung fest.

Gemäß der Rechtsprechung kann eine Kündigung gemäß Art. 257d OR in Ausnahmefällen gegen die Regeln von Treu und Glauben verstoßen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Vermieter einen Betrag geltend macht, der weit über dem rückständigen Betrag liegt, wenn der Rückstand unbedeutend ist…