Erwägungen
A.A. stammt aus der Dominikanischen Republik und reiste 2002 in die Schweiz ein. Dort gebar sie 2002 ihren Sohn B.A., der vom deutschen Staatsangehörigen C. anerkannt wurde. A.A. erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner bzw. dem Sohn. Die Lebensgemeinschaft wurde 2004 aufgelöst, woraufhin A.A. mit ihrem Sohn in einem Frauenhaus und einer geschützten Mutter-Kind-Institution lebte. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde bis 2012 regelmässig verlängert, obwohl Mutter und Kind auf Sozialhilfeleistungen angewiesen waren.
2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Bewilligung von A.A. zu erneuern, da sie über Jahre hinweg in beträchtlichem Umfang von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.A. ab. Es führte aus, dass der neue Verfassungsartikel Art. 121a BV, der eine eigenständige Zuwanderungssteuerung der Schweiz vorsieht, im konkreten Fall nicht direkt anwendbar ist, da er der Umsetzung durch Verhandlungen mit der EU und Gesetzgebung bedarf.
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts geht das Freizügigkeitsabkommen (FZA) im Falle eines Normkonflikts vor. Das Bundesgericht bestätigte, dass die sogenannte "Schubert-Praxis", wonach bewusst abweichendes Gesetzesrecht Vorrang haben kann, im Verhältnis zur EU und den vom FZA erfassten Bereichen nicht gilt.
Hinsichtlich der Anwendung von Art. 24 Anhang I FZA, der den Aufenthalt von Personen ohne Erwerbstätigkeit regelt, kam das Bundesgericht…