Erwägungen
Der Fall betrifft die Kapitalsteuerveranlagung des Vereins A. mit Sitz in U. für das Jahr 2015. Der Verein verfügt über einen grösseren Immobilienbestand in 19 Kantonen, der teils als Betriebsliegenschaften, teils als Kapitalanlageliegenschaften genutzt wird.
Die Vorinstanz und der Sitzkanton Bern wandten unterschiedliche Methoden zur Aufteilung des steuerbaren Reinvermögens auf die Kantone an. Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit dieser Methoden im Lichte der Grundsätze zur Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung.
Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterstehen Liegenschaften grundsätzlich der ausschliesslichen Besteuerung durch den Belegenheitskanton. Für die Vermögenssteuer hat der Liegenschaftskanton die Liegenschaften zum Verkehrswert zu bewerten, wobei die Kantone einen gewissen Gestaltungsspielraum haben.
Abgesehen von den Liegenschaften darf der Liegenschaftskanton das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen nicht zur Besteuerung heranziehen, sondern nur zur Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss jedoch sämtliche Schulden zum Abzug bringen können, weshalb die Kantone einen einheitlichen Bewertungsmassstab für die Verlegung der Schulden anwenden müssen.
Bei Vereinen ist die Kapitalsteuer nicht auf dem handelsrechtlichen Eigenkapital, sondern auf dem Reinvermögen nach den Bestimmungen über die Vermögenssteuer zu erheben. Die Kantone müssen daher…