Erwägungen
In diesem Fall führten die Behörden des Kantons Zug eine Strafuntersuchung gegen [B.], den Verantwortlichen der Firma S. AG mit Sitz in Zug. Ihm wurde vorgeworfen, er habe in der Schweizer Tageszeitung "Blick" und im "Tages-Anzeiger" Inserate mit dem Zusatz "immer billiger" erscheinen lassen und damit gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Ausverkaufsverordnung (AV) verstossen.
[B.] beantragte bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, dass der Kanton Zürich als der für die Strafverfolgung zuständige Kanton bestimmt werden soll. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte, das Gesuch abzuweisen, während das Verhöramt des Kantons Zug beantragte, das Verfahren zur Weiterverfolgung dem Kanton Zürich zu übertragen.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts führt aus, dass gemäss Art. 347 Abs. 1 StGB der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Zürich liegt, da sich dort zumindest der Herausgabeort des "Tages-Anzeiger" sowie der Wohnort des Beschuldigten [B.] befinden.
Zwar kann die interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen ausnahmsweise auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den Art. 346 ff. StGB bestimmt werden. Dafür ist jedoch ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons erforderlich, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll. Da im Kanton Zug im vorliegenden Fall offensichtlich kein solcher örtlicher Anknüpfungspunkt besteht, kann dieser Kanton als Gerichtsstand nicht in Frage kommen.
Da der "Tages-Anzeiger" in Zürich…