Erwägungen

Die Gesellschaft [A. AG] war bis zum 30. April 2019 die Fondsleitung des vertraglichen Immobilien-Anlagefonds [E.], der nur qualifizierten Anlegern vorbehalten war. Dieser Anlagefonds umfasste mehrere Immobilien, die [A. AG] im Namen der qualifizierten Anleger verwaltete, darunter vier Liegenschaften im Kanton Freiburg. [A. AG] war im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaften des Fonds [E.] eingetragen.

Durch Vertrag vom 10. Dezember 2018 übertrug [A. AG] die Fondsleitung von Fonds [E.] mit Wirkung zum 1. Mai 2019 an die Gesellschaft C. AG. In Erfüllung dieses Vertrags übertrug [A. AG] die vier genannten Liegenschaften am 19. Juni 2019 durch öffentliche Urkunde an [C. AG], die am 26. Juni 2019 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.

Am 16. Oktober 2019 erteilte das Grundbuchamt der Greyerz [C. AG] eine Rechnung über Handänderungssteuern in Höhe von 741'150 Franken, berechnet auf einem Gesamtverkehrswert von 24'705'000 Franken für die vier betroffenen Liegenschaften. Mit Urteil vom 14. Juni 2021 bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Freiburg diese Entscheidung.

[C. AG] erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht gegen dieses Urteil. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass die Fondsleitung eines vertraglichen Anlagefonds treuhänderische Eigentümerin der im Fonds gehaltenen Liegenschaften ist und nicht die Anleger, die lediglich eine Forderung in Form einer Beteiligung am Vermögen und Ertrag des Fonds haben.

Das Bundesgericht prüfte dann die Rügen von C. AG. Es wies die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips zurück, da die anwendbaren kantonalen Bestimmungen über die Handänderungssteuern hinreichend klar und präzise seien.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit befand das Bundesgericht, dass die Handänderungssteuern keine Sonderabgaben auf eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit darstellten, sondern indirekte…