Sachverhalt

Am 11. August 1999 wurde ein Fusionsprojekt zwischen den Gesellschaften B., C. und der französischen Gesellschaft [D.] angekündigt. In den Tagen vor dieser Ankündigung stieg der Kurs der Aktie [D.] um etwa 16%. Die französische Börsenaufsichtsbehörde (COB) leitete eine Untersuchung ein, um sicherzustellen, dass die mit den Wertpapieren [D.] getätigten Transaktionen nicht unter Verstoß gegen die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen durchgeführt worden waren.

Die COB bat die Eidgenössische Bankenkommission um Amtshilfe, um Informationen von der Gesellschaft E. in Zürich über den Kauf von Optionen und Aktien [D.] zwischen dem 2. Juli und dem 6. August 1999 zu erhalten. Die Eidgenössische Bankenkommission gewährte der COB internationale Verwaltungshilfe und autorisierte die Übermittlung von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Fall.

Der Beschwerdeführer, X., beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Eidgenössischen Bankenkommission und machte geltend, dass das Amtshilfeersuchen der COB gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße und ihre Ermessensfreiheit überschreite.

Erwägungen

Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Gewährung internationaler Verwaltungshilfe erfüllt waren. Es stellte fest, dass die COB die Vertraulichkeitsanforderung erfüllte und dass das Amtshilfeersuchen das Verhältnismäßigkeitsprinzip respektierte.

Das Gericht prüfte auch das sogenannte «long-arm»-Prinzip und kam zu dem Schluss, dass das Engagement der COB, «best efforts» zu unternehmen, ausreichte, um sicherzustellen, dass die…