Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 1987 geborener Mazedonier, reiste 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung. Er wurde 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief daraufhin seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz aus. Der Beschwerdeführer hatte sich seit seinem 7. Lebensjahr in der Schweiz aufgehalten, die Schulen besucht und sich als Maler ausbilden lassen. Er war zum Zeitpunkt der Tat 19 Jahre alt und hatte sich nach seiner Straftat kooperativ und geständig gezeigt.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau auf und hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut. Es befand, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sei, da der Beschwerdeführer sich in der Schweiz integriert hatte und keine schwerwiegenden Gründe für einen Widerruf vorlagen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und der schweizerischen Verfassung. Es befand, dass die Verfassungsbestimmung von Art. 121 Abs. 3-6 BV nicht direkt anwendbar sei, da sie nicht hinreichend klar formuliert sei und im Widerspruch zu anderen verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben stehe.
Das Gericht wendete die Praxis des EGMR an und prüfte die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Es befand, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz integriert hatte und keine schwerwiegenden Gründe für einen Widerruf vorlagen. Der Widerruf…