Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, wo der steuerrechtliche Wohnsitz eines Mannes liegt, der in einer Patchwork-Familie lebt. Der Beschwerdeführer ist Alleinaktionär und Geschäftsführer einer Holdinggesellschaft sowie Gründer und Stiftungsratspräsident einer Stiftung, alles mit Sitz im Kanton Zug. Nach seiner Scheidung von der Mutter seiner drei Kinder heiratete er 2019 eine Frau, die in einer neu gebauten Wohnung auf einem Grundstück in der Gemeinde V./LU wohnt. Der Beschwerdeführer selbst übernachtet "hie und da" bzw. mindestens zweimal pro Woche in dieser Wohnung, während er tagsüber in einer Wohnung in T./ZG seiner Arbeit nachgeht. Die beiden jüngeren Kinder wohnen bei der Mutter in W./ZG, der ältere Sohn wohnt zwar in T./ZG, hält sich aber unter der Woche in Luzern auf und fährt am Wochenende zur Mutter.
Die Gemeinde V./LU stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab dem Steuerjahr 2019 in V./LU unbeschränkt steuerpflichtig sei. Der Beschwerdeführer wehrte sich dagegen und beantragte, es sei festzustellen, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz nicht in V./LU, sondern in T./ZG befinde. Eventualiter beantragte er, es sei festzustellen, dass ein alternierender Wohnsitz in V./LU und T./ZG vorliege.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass im Veranlagungsverfahren die Untersuchungsmaxime gilt, wonach die Steuerbehörden den gesamten Sachverhalt zu untersuchen haben, einschließlich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Der Steuerpflichtige ist dabei zu einer gewissen Mitwirkung verpflichtet.
Für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betroffenen Person an. Dabei sind verschiedene Kriterien wie der Aufenthaltsort der Familienmitglieder, die sozialen Beziehungen und die berufliche Stellung zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
Im vorliegenden Fall…