Erwägungen
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. am 4. Juli 2003 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Verwahrung auf und beschloss am 1. März 2010, diese nach neuem Recht weiterzuführen.
X. beantragte am 6. Dezember 2011 unter anderem, er sei von der Arbeitspflicht zu befreien. Diesen Antrag wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 19. März 2012 ab. Ein Rekurs und eine Beschwerde blieben erfolglos.
X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei von der Arbeitspflicht zu befreien.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug ist altersunabhängig und verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht.
Die Arbeitspflicht dient dazu, den Insassen Fähigkeiten zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern, die eine Eingliederung in die Erwerbstätigkeit nach der Entlassung ermöglichen. Bei älteren Gefangenen und Eingewiesenen steht die Vermeidung von Haftschäden wie Vereinsamung sowie psychische und physische Degeneration im Vordergrund. Die Arbeit hat stets den Fähigkeiten, der…