Erwägungen

[A.], ein ehemaliger Aktionär und Verwaltungsrat der X. AG, erhob Klage gegen die X. AG und B., den neuen Verwaltungsratsvorsitzenden, um Kopien der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1999, 2000 und 2001 zu erhalten. [A.] berief sich auf sein Recht als ehemaliges Verwaltungsratsmitglied gemäß Art. 715a OR, über den Geschäftsgang informiert zu werden.

Das Handelsgericht gab der Klage teilweise statt und verpflichtete die X. AG, dem Kläger die verlangten Jahresabschlüsse auszuhändigen. Die X. AG erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied grundsätzlich kein hinreichendes Interesse mehr an der Geltendmachung des Informationsrechts gemäß Art. 715a OR hat, da dieses Recht dem Verwaltungsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben eingeräumt wird und mit Beendigung des Mandats entfällt.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der ehemalige Verwaltungsrat Informationen benötigt, um strittige Ansprüche - insbesondere Verantwortlichkeits- oder Honoraransprüche -…