Sachverhalt
Die Firma X. Sàrl, deren Sitz in Genf ist, betreibt seit August 2002 eine Escort-Agentur unter dem Namen Agence Escortes Y. Die Firma wurde für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2007 bis zum 4. Quartal 2011 kontrolliert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellte fest, dass die Firma seit dem 1. Januar 2007 die Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllt und sie rückwirkend auf diesen Zeitpunkt eingetragen hat.
Die Firma legte Beschwerde gegen die Schätzungsmitteilungen vom 23. Juli 2012 ein, die einen Betrag von 194'466 Fr. und 115'359 Fr. als Korrektur der Steuer zu ihren Gunsten forderten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Entscheide über die Beschwerden, da es der Meinung war, dass die Escort-Dienste nicht unabhängig vom MWSTG-Standpunkt aus sind und die angebotenen Leistungen in der Schweiz lokalisiert sind, auch wenn die Treffen mit den Kunden im Ausland stattfinden.
Die Firma legte Beschwerde gegen diese Entscheide beim Bundesgericht ein und beantragte, dass ihr steuerbarer Umsatz ausschließlich auf den von ihr erhaltenen Prozentsatz beschränkt wird und der Umsatz für die im Ausland erbrachten Leistungen befreit wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Localisation der Dienstleistungen von Escort-Diensten nach Art. 14 Abs. 1 und 2 Bst. d MWSTG und Art. 8 Abs. 2 Bst. a und c MWSTG. Es kam zu dem Schluss, dass die Unterhaltungsleistungen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie einer allgemeinen Öffentlichkeit präsentiert werden, ohne dass sie den konkreten Bedürfnissen einer einzelnen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen entsprechen.
Das Bundesgericht prüfte auch die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG, der vorsieht, dass Dienstleistungen, die normalerweise direkt an anwesende physische Personen erbracht werden, am Ort des Leistungserbringers lokalisiert sind. Es kam zu dem Schluss, dass diese Bestimmung nicht vorsieht, dass die Dienstleistungen am Sitz des Leistungserbringers erbracht werden müssen, um anwendbar zu…